Was Sie über das Gebäude-Energie-Gesetz 2020 (GEG) wissen sollten
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von Andreas Cattarius, Gebäudeenergieberater (HWK)
Seit dem 1. November 2020 gilt es jetzt, das GEG. Drei Jahre unsägliches und mithin unnötiges politisches Hin und Her – dann war es soweit: Das Gebäude-Energie-Gesetz löste die bisherigen Energieregeln und Gesetze ab. Die europäischen Richtlinien für Gebäude von 2010 verlangten, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten gebaut werden. Dazu bedarf es dieser Gesetzesnovelle.
Was genau ist das? Ein Niedrigstenergie-Neubau?
Für öffentlich-rechtliche Neubauten beispielsweise staatliche Behörden gilt diese Verpflichtung sogar bereits ab 2019. Die EU-Richtlinie lieferte allerdings bisher keine umfassende Definition. Wie zeichnet sich ein “Niedrigstenergie”-Gebäude also aus?
Gingen wir nach den Maßstäben der KfW , handelt es sich hierbei anfänglich um ein sogenanntes KfW-Effizienzhaus 55. Das bedeutet, dass ein Gebäude nur noch 55% der Primärenergie braucht, gegenüber eines “Referenzgebäudes” nach GEG 2020. Auch der Verlust an Energie, der Transmissionswärmeverlust, darf demnach nur noch 70% dieses Referenzgebäudes betragen.
Eine erste “Definition” lieferte die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive): „Ein Niedrigstenergiehaus ist ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden.“
Genauer wurde es dann 2012: Das BPIE (Buildings Performance Institute Europe) definierte in diesem Jahr für ein Niedrigstenergiegebäude:
- keine CO2-Emissionen
- maximaler Energiebedarf zwischen 30 und 50 kWh pro Quadratmeter und Jahr
- Anteil der erneuerbaren Energien zwischen 50 bis 90%
Was bringt uns nun die Gesetzesnovelle?
Das GEG 2020 führte das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinspar-verordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Das neue Gesetz will so zu einer Vereinheitlichung und damit zu einer Vereinfachung beitragen. Neuerungen oder Änderungen können so in einem Gesetz auch schneller durchgeführt werden. Doch im Prinzip sind die Bestimmungen der alten 3 Gesetze weitestgehend erhalten geblieben.
Zudem hat Deutschland mit der letzten EnEV die europäischen Richtlinien für Gebäude von 2010 nur teilweise umgesetzt. Die europäischen Richtlinien verlangten, dass unter anderem ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden sollen.
Europäische Vorgaben
Das GEG soll für Deutschland jetzt folgende EU-Vorgaben umsetzen:
- Gebäude – Neufassung der EPBD-Richtlinie: Danach müssen “alle bestehenden und neuen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW bis zum Jahr 2025 mit bestimmten Gebäudeautomations-Funktionen ausgestattet werden.”
- Energieeffizienz – Änderungs-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2018: Demnach müssen die Mitgliedsstaaten unter anderem geeignete Maßnahmen ergreifen, um bis zum Jahr 2030 4,4% des jährlichen Energieverbrauchs einzusparen.
- Erneuerbare Energien – Neufassung der EU-Richtlinie 2018: Diese Richtlinie setzt als Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am europäischen Strommix bis zum Jahr 2030 auf mindestens 32% zu erhöhen.
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Für welche Bauvorhaben gilt das GEG?
Allgemein gilt es für Wohngebäude, die mit Hilfe von Energie beheizt oder gekühlt werden. Es gilt daher auch für die Anlagentechnik zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und die Automation. Bei Nichtwohnbauten gilt das Gesetz auch noch für die Beleuchtung. Ausnahmen gibt es bei Tierställen, Gewächshäusern, unterirdischen Bauten, u.ä. Für diese Art Bauten gilt nur die Inspektionspflicht für Klimaanlagen.
Alle neu geplanten Wohngebäude müssen grundsätzlich als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Doch dieser Standard entspricht bei näherem Hinsehen immer noch der EnEV 2016. Da wird sich aber voraussichtlich noch einiges verschärfen.
Wie die Energieeinsparverordnung arbeitet das GEG mit dem Konzept des Referenzgebäudes: Dieses „virtuelle Hilfsgebäude“ und hat gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie der geplante Neubau. Seine Gebäudehülle und seine Anlagentechnik sind dann aber mit den energieeffizienten Bauvorschriften und Technologien ausgestattet, die die Vorgaben des GEG 2020 erfüllen.
Diese Anforderungen müssen seit November 2020 dem GEG entsprechen:
Jahres-Primärenergiebedarf: Der berechnete Wert für die Anlagentechnik bezogen auf die Gebäudenutzfläche darf nicht höher sein als 75% des Jahres-Primärenergiebedarfs des entsprechenden Referenzgebäudes.
Wärmeschutz: Der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle durch Transmission darf nicht größer sein als der Wert des entsprechenden Referenzgebäudes.
Wärmebrücken: Die Wärmeverluste durch Anschlüsse in der Gebäudehülle müssen so gering wie möglich sein, jedoch wirtschaftlich vertretbar und ihr Einfluss wird auch in der Energiebilanz rechnerisch berücksichtigt.
Dichtheit: Die Gebäudehülle muss dauerhaft luftundurchlässig und abgedichtet sein, jedoch einen Mindestluftwechsel für die Nutzer und Heizung erlauben. Die Dichtheit kann ggf. geprüft und in der Bilanz berücksichtigt werden.
Hitzeschutz: Der sommerliche Wärmeschutz muss gewährleisten, dass es im Gebäude in den heißen Jahreszeiten nicht zu heiß wird. Dafür wird der entsprechende rechnerische Nachweis nach der normierten Methode geführt.
Effektive regenerative Technologien sind auf dem Vormarsch (Baustelle PV-Kraftwerk) © Pixabay
Was regelt das Gesetz im Baubestand?
Das Gesetz sieht verschiedene Nachrüstpflichten im Bestand vor. Gerade bei Sanierung, Anbau oder Ausbau müssen die Anforderungen des GEG greifen. Bei jedem Renovierungs- bzw. Sanierungsvorhaben ist immer darauf zu achten, dass das Gebäude sich energetisch nicht verschlechtert!
Wer mehr als 10% der gesamten Fläche oder einer Außenbauteilgruppe des Bestandsgebäudes verändert, also Bodenplatte, Außenwand, Fenster, Türen, Dach und Decken verändert, muss (!) diese Flächen bzw. Bauteile energetisch sanieren. Auch die Haustechnik muss (!) energetisch verbessert werden, wenn an ihr etwas geändert wird.
Öffentliche Gebäude
Öffentliche Gebäude haben eine “Vorbildfunktion” (§4 des GEG 2020). Nicht nur beim Neubau, sondern gerade auch bei Renovierungs- bzw. Sanierungsvorhaben muss das Gebäude auf den neuesten technischen Stand gebracht werden. “Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; …” Dabei kommt der “Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung” (§4, Absatz 2 und 3, GEG) besondere Bedeutung zu.
Fazit
Im Januar 2022 wurde die Förderungsregelung der alten Bundesregierung gekippt, die Robert Harbeck (berechtigterweise) zu lasch erschien. Effizienzhaus 55 ist nicht mehr förderungswürdig! Auch die Förderung der Gas-Brennwertheizkessel wird auslaufen. Gefördert werden soll zukünftig nur noch regenerative Technologie.
Ein Minimum von anteilig mind. 15% regenerativer Energie gibt das GEG 2020 schon jetzt vor, der beim Neubau mit eingeplant werden muss. Dieser Anteil wird sich weiter erhöhen.
Das Bauen wird zwar teuerer, aber auch die Haushalte werden auch energieunabhängiger und zahlen somit weniger Hausnebenkosten. Ehrgeiziges und erklärtes Ziel der neuen Bundesregierung ist der Anteil energieneutraler Haushalte von mind. 40% bis 2035.
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