Kusel – Tod eines Flüchtlings: Staatsanwaltschaft und Polizei stellen Ermittlungsergebnis vor

Polizeipräsidium Westpfalz | Pressestelle

Im November 2023 wurde in einem Waldstück auf dem Gelände der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Kusel ein Bewohner der Einrichtung, ein 25-Jähriger türkischer Staatsangehöriger, tot aufgefunden.

Während einer Pressekonferenz der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am Donnerstag stellten die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und das Polizeipräsidium Westpfalz das Ergebnis des Todesermittlungsverfahrens vor.

Der Verstorbene wurde durch einen Bewohner der Einrichtung am 4. November 2023 auf dem Gelände hinter der Turnhalle in einem Waldstück gefunden. Bei der Polizei ging die Meldung um 08:32 Uhr telefonisch ein. In der Folge nahm die Kriminalpolizei des Polizeipräsidiums Westpfalz die Ermittlungen auf, und zwar im Rahmen eines sogenannten Todesermittlungsverfahrens. Die Strafprozessordnung schreibt ein solches Todesermittlungsverfahren immer dann vor, wenn es Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod gibt. Dies war hier zweifelsfrei der Fall, da die Leiche mit einem Gürtel um den Hals an einem Baum lehnte.

Ziel eines Todesermittlungsverfahrens ist, herauszufinden, ob Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Fremdverschulden bestehen. Es handelt sich also um kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das wegen eines bestimmten Vorwurfs gegen eine konkrete Person oder gegen Unbekannt geführt wird, sondern um eine Vorprüfung, ob es überhaupt Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Vorwurf gibt.

Ein solches Todesermittlungsverfahren haben Staatsanwaltschaft und Polizei durchgeführt und abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre abschließende Entscheidung getroffen. Diese lautet, dass die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden ergeben haben.

Die Grundlage für diese Entscheidung sind die Ergebnisse der inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen. Die polizeiliche Leichenschau und Aufnahme der Situation beim Auffinden der Leiche sowie die am 9. November 2023 durch die Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes durchgeführte Obduktion haben keine Hinweise auf eine körperliche Auseinandersetzung zutage gefördert. Die Befunde sind mit einem Suizid durch Erhängen vereinbar.

Die rechtsmedizinischen Untersuchungen umfassten eine toxikologische Untersuchung auf zentral-nervös wirksame Stoffe, um herauszufinden, ob der 25-Jährige durch andere im Zustand einer aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Handlungsfähigkeit zu Tode gebracht worden sein könnte. Dafür wurden keine Anhaltspunkte gefunden.

Die Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Verstorbenen und die Auswertung seiner Handykommunikation ergaben, dass es ihm psychisch nicht gutging und er sich kurz vor seinem Tod am Ende seiner Kraft sah. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene durch fremde Hand gewaltsam zu Tode gekommen sein könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben.

Gegenstand der Ermittlungen war auch, ob Anhaltspunkte dafür existieren, dass der Verstorbene strafrechtlich schuldhaft in einen Suizid getrieben worden sein könnte. Solche Anhaltspunkte gibt es nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht. Die Gründe dafür, dass sich der 25-Jährige am Ende seiner Kraft sah, betrafen nach dem Ergebnis der Ermittlungen den privaten Bereich und haben keinen Zusammenhang zu der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung.

Der 25-Jährige war mit seiner Wohnsituation in der Aufnahmeeinrichtung zwar nicht zufrieden, warf selbst jedoch, soweit dies durch die Ermittlungen festgestellt werden konnte, der Einrichtung kein schuldhaftes Verhalten vor. Grund für die Unzufriedenheit war, dass die Einrichtung seinen Wunsch, sich nicht mit Fremden ein Zimmer teilen zu müssen, mangels Ressourcen nicht erfüllen konnte.

Vor dem bisher geschilderten Hintergrund ist folgender Vorfall relevant: Am 20. Juli 2023 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter des Sozialdienstes und einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Einrichtung, in deren Folge der Mann in die Psychiatrie eingewiesen wurde. Als er am 21. Juli 2023 aus der Psychiatrie wieder entlassen wurde, vergewisserte sich die Einrichtung über den Arztbrief, dass keine Eigengefährdung und keine Fremdgefährdung bestand. Vorsorglich wies sie ihn in eine andere Unterkunft innerhalb der Aufnahmeeinrichtung ein, um ein Zusammentreffen mit dem Mitarbeiter des Sozialdienstes zu vermeiden. Später, am 4. August 2023, erklärte der Verstorbene selbst gegenüber der Polizei, er sei alkoholisiert gewesen und auch aus diesem Grund nach dem Vorfall in die Psychiatrie eingewiesen worden. Mit dem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe er sich danach getroffen und Frieden geschlossen. Der Mitarbeiter des Sozialdienstes sei bei diesem Gespräch auch dabei gewesen, mit diesem habe er auch gesprochen.

Die Auswertung des Handys des Verstorbenen hat keine Hinweise dafür erbracht, dass er sich durch das Personal des Sicherheitsdienstes der Einrichtung bedroht oder sich durch die Leitung der Einrichtung in Bezug auf die Unterbringung schikaniert fühlte.

Am 17. Oktober 2023 wurde der 25-Jährige durch den Sicherheitsdienst als abgängig gemeldet, da er bei Kontrollgängen nicht mehr in der Unterkunft festgestellt wurde. Die Meldung einer Abgängigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer Vermisstenmeldung. Die Bewohner der AfA dürfen sich grundsätzlich frei bewegen.

In Deutschland gelten Personen als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben, ihr Aufenthalt unbekannt ist und für sie eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden kann, zum Beispiel als Opfer einer Straftat, bei einem Unglücksfall, bei Hilflosigkeit oder Selbsttötungsabsicht. Bei Minderjährigen, also Kindern und Jugendlichen (bis einschließlich 17 Jahren), wird aufgrund des Alters immer eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen.

Ein mutmaßliches Familienmitglied erkundigte sich am 17. Oktober 2023 durch einen Sprachmittler, in einem anderen Kontext bei der Polizei Kusel nach dem Unterkunftsbewohner. Der Hinweis auf eine Suizidabsicht wurde nicht gegeben und es wurde auch keine Vermisstenmeldung aufgegeben. Vielmehr wurde darum gebeten, den Mann zu informieren, dass er sich bei seiner Familie melden solle. Die Nachricht konnte durch die Polizei nicht übermittelt werden, da der Unterkunftsbewohner nicht auf seinem Zimmer angetroffen wurde. Mitbewohner wurden daher gebeten, dem Mann auszurichten, dass er sich mit der Polizei in Verbindung setzen solle. Hinweise oder Anhaltspunkte, die für einen Vermisstenfall sprechen, lagen der Polizei nicht vor.

Die Polizei erhielt am 4. November 2023 Kenntnis von dem Suizid eines Unterkunftsbewohners. Bis dahin war der 25-Jährige der Polizei nicht als vermisst gemeldet worden.

Letztlich ist festzustellen, dass nach allen Erkenntnissen von einem Suizid auszugehen ist. Alle bekannten Tatsachen sprechen für eine Selbsttötung, und die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte für etwas Anderes zutage gefördert. Der Suizid ist eine persönliche Tragik, dessen mutmaßliche Gründe grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, um die Privatsphäre zu schützen. Deshalb werden die Ermittlungsergebnisse auch nur wie vorstehend begrenzt bekannt gegeben, soweit das öffentliche Interesse an dem Fall es rechtfertigt.

Hinweis:

Wir berichten nur in Ausnahmefällen über Suizide, um keinen Anreiz für Nachahmung zu geben. Wer das Gefühl hat, an einer Depression zu leiden oder sich in einer scheinbar ausweglosen Lebenssituation zu befinden, sollte nicht zögern, Hilfe anzunehmen. Für Menschen in Krisensituationen und deren Angehörige gibt es eine Reihe von Anlaufstellen, unter anderem die kostenlose Hotline der Telefonseelsorge, 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 sowie 116 123. Die Telefonseelsorge berät kostenfrei und in jeder Hinsicht anonym.

Menschen islamischen Glaubens können sich an das muslimische Seelsorgetelefon wenden. Es ist ebenfalls kostenfrei und anonym rund um die Uhr unter der Rufnummer 030 443 509 821 zu erreichen. 

Datum: 1. Februar 2024|Thema: Top Aktuell|

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