Die neue Förderung 2023 für energieeffiziente Sanierung und Neubau – die wesentlichen Fakten

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von Andreas Cattarius, Gebäudeenergieberater (HWK)

Zum 1. Januar sind neue verschärfte Regelungen im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) in Kraft getreten. Aber auch die Förderung von energieeffizienter Sanierung und Neubau wurde grundlegend reformiert. Neu dabei ist eine Förderung von Eigenleistung. Grundsätzlich soll die Bestandssanierung vorrangig gefördert werden.

Doch zunächst zu den Änderungen im Gebäude-Energie-Gesetz: Das Effizienzhaus 55 wird zukünftig als das neue “Normal” betrachtet und nicht mehr gefördert. Das bedeutet auch, dass Baugenehmigungen nur noch erteilt werden, wenn die Planung des Gebäudes noch 55 % des Gesamtenergiebedarfs eines entsprechenden Referenzgebäudes(1) berücksichtigt. Das GEG wurde also von vormals 75% auf 55% verschärft. In 3 Jahren soll es weiter verschärft werden: auf dann 40%.

1. Neubauförderung

Ab 01. März 2023 wird bei der Förderung von energieeffizienten Neubauten der Lebenszyklus eines jeden Gebäudes in den Fokus gerückt. Die Treibhausgas-Emissionen die von der Planung und Bau über den Betrieb (Nutzung) bis hin zum Rückbau und Reycling entstehen, müssen dabei berücksichtigt werden (Siehe auch “Die neue Förderung von energieeffizienten Neubauten … “).

Standard für eine Förderung bis 2025 ist das Effizienzhaus 40. Eine höhere Förderung erhalten solche Neubauten, die zusätzlich mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Bauen Plus“ oder „Nachhaltiges Gebäude Premium“ ausgezeichnet sind.

Besondere Anforderungen an die Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude “Plus” und “Premium”

In der Broschüre (24 Seiten) Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude  des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wird ausführlich auf diese Kriterien eingegangen. Alle Einzelkriterien werden im Lebenszyklus eines Gebäudes gesehen; also

  • die Prozessqualität (Planung, Bau und Vorbereitung der Betriebsphase),
  • die soziokulturelle und funktionale Qualität (Anforderungen des Nutzers),
  • die ökonomische Qualität,
  • die ökologische Qualität und
  • die technische Qualität

werden im Hinblick auf Energieeffizienz und damit CO2-Einsparung beurteilt. Dabei sind sowohl die Kosten für das Bauwerk als auch die notwendigen (nachhaltigen) technischen Anlagen, die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Dienstleistungen zugunsten einer Nachhaltigkeitszertifizierung förderfähig. Dazu zählt auch die Einbindung von Energieeffizienz-Fachleuten.

2. Bestandssanierung

Hier besteht ein riesengroßer Bedarf! Die Bauten, die nach dem Krieg schnell und günstig hochgezogen werden mußten, also etwa in der Periode 1945 – 1965, haben immer noch einen Anteil von ca. 38%. Die meisten müssen jedoch noch energetisch saniert werden (Siehe dazu auch “Umbaukultur statt Abriss: Wie eine neue Kultur des Bauens sehr viel CO2 einsparen kann “).

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)

Es wird die Komplettsanierung gefördert, aber auch zahlreiche Einzelmassnahmen (EM). Das lohnt sich, auch wenn der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) zur schrittweisen Komplettsanierung in der bisherigen Form nicht mehr gefördert wird.
Doch der iSFP gibt Hausbesitzern einen leicht verständlichen Überblick über die Ergebnisse der Energieberatung, gleichzeitig bietet er eine Übersicht über mögliche erste Effizienzmaßnahmen und ihre Einsparpotenziale.

Dachdämmung mit Holzfaserdämmplatten – Was kommt zuerst dran? / © Energie-Fachberater.de

Das Individuelle daran: der Sanierungsfahrplan berücksichtigt die persönliche Zielstellung des Bauherrn. Ob nun in einem Zug saniert – oder aus Kostengründen die Schritt-für-Schritt-Sanierung bevorzugt wird, der individuelle Sanierungsfahrplan zeigt auf, in welcher Reihenfolge die Modernisierung wirtschaftlich ist und auch zu den Bedürfnissen des Bauherrn passt.

Allerdings fällt der iSFP-Bonus von 5% weg, der gewährt wurde, wenn ein Heizungstausch im iSFP mit drin ist. Doch dafür gibt es jetzt zusätzlich zur BEG-EM-Förderung für Heizungen eine Heizungstauschprämie von 10% – jedoch nur wenn sie nicht älter als 20 Jahre alt ist (Öl und Gas).

Übrigens: Noch immer werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten übernommen. Höchstens jedoch 1.300 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Wohngebäude mit drei und mehr Wohneinheiten. Die KfW jedoch fördert den iSFP nicht mehr; das macht jetzt ausschließlich das BAFA …

Die Förderung der EM sowie die Komplettsanierung stehen im Fokus / © Energie-Fachberater.de

Eigenleistungen

Auch neu ist die Förderung von Eigenleistungen: Wird die Sanierung in Eigenleistung umgesetzt, sind die Materialkosten förderfähig. Eine Energie-Effizienz-Expert*in oder ein Fachbetrieb muss allerdings prüfen und bestätigen, dass die Eigenleistungen fachgerecht ausgeführt und die Materialkosten korrekt aufgeführt wurden.

Brennstoffzellen werden ebenfalls gefördert, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Biomethan (aus Biogas)  betrieben werden.
Übrigens: Bei einer möglichen Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen muss das Gebäude jetzt zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden – bisher waren es 55 Prozent.

Serielles Bauen

Schließlich kommt noch die Förderung für serielles Sanieren dazu: Ein Bonus von 15% wird gewährt, wenn mit innovativen seriell vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen inklusive Installationstechnik die Kosten deutlich reduziert werden können. Das soll prinzipiell das serielle Bauen bzw. Sanieren voranbringen und diese neue Methode populär und attraktiv zu machen.

Wer eine Komplettsanierung (iSFP) umsetzen und dafür Förderung beantragen möchte, wendet sich jetzt an die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) . Wer Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) . Nur noch das BAFA ist künftig für die sogenannten Einzelmaßnahmen zuständig.

3. Photovoltaik

Die Förderung der Photovoltaik ist von der energetischen Sanierung bzw. dem Effizienzhaus-Neubau abgekoppelt, da u.a. ein anderes Gesetz für sie zuständig ist: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Sie muss für sich beantragt werden. Doch auch hier hat sich 2023 einiges zum positven geändert:

  • Die Vergütungssätze für Eigenversorgung mit Einspeisung wurden zum Jahresbeginn 2023 erhöht – Anlagen bis 10 kWp bekommen jetzt 8,2 ct/kWh Einspeisevergütung (bis letztes Jahr: 6,53 ct/kWh).
  • Bei einer Volleinspeisung werden bis 10 kWp sogar 13 ct/kWh gezahlt(2).
  • Für eine neue Anlage muss keine Umsatzsteuer (MwSt.) mehr gezahlt werden (Bau oder Kauf).
  • Die technische Vorgabe, nach der höchstens 70% der PV- Nennleistung(3) in das öffentliche Netz eingespeist werden darf, fällt weg.

Auf jedem Dach sollte eine PV-Anlage installiert werden / © Energie-Fachberater.de

  • Die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe, also die Degression der Vergütungssätze, bevor die Anlage in Betrieb genommen ist, wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. Die Vergütungssätze bleiben also konstant, egal wann die Anlage in diesem Jahr in Betrieb geht.
  • Die gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude ist möglich.
  • Wenn vorher die Dachfläche saniert werden muss, kann auch das gefördert werden. Bedingung: ohne eine Dachsanierung wäre eine Montage der Photovoltaik nicht möglich.
  • Eine Fördervergütung erhalten auch PV-Anlagen bis maximal 20 kWp, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen auf dem dazugehörigen Grundstück aufgebaut werden. Doch da müssen ein paar Bedingungen beachtet werden. Dazu zählt unter anderem der Nachweis, dass sich Ihr Hausdach nicht für eine PV-Installation eignet.
  • Zu beachten ist das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes. Es kann dabei eine Baugenehmigung nötig werden, gerade in Hinblick auf CarPort-Dächer.
  • Die Zahlung der EEG-Umlage entfällt sowie die Zahlung von Ertragsteuer bei Anlagen die kleiner als 30 kWp(4) sind.

Glossar

(1) Das Referenzgebäude ist ein virtuelles Gebäude mit einer Energieffizienz von virtuellen 100%. Es besitzt genau den gleichen Dimensionen des zu errichtenden Neubaus. In den verschiedenen Beratungssoftwares wird dieses Gebäude bei der Bedarfsermittlung generiert.

(2) Die angegebenen Vergütungssätze sind dem EEG 2023 entnommen, das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die Werte der festen Einspeisevergütung stehen jedoch nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023. Für die Regelungen und Vergütungssätze seit dem 1.1.2023 liegt auch die Freigabe der EU-Kommission vor (verbraucherzentrale.de).

(3) Aus Gründen der Netzstabilität durften bisher nicht mehr als 70 Prozent des produzierten Stroms der PV-Anlage in das öffentliche Netz eingespeist werden. Der Strom wurde entweder selbst verbraucht oder verfiel.

(4) … oder der Verbrauch nicht höher als 30 MWh pro Jahr wird.

Datum: 3. Februar 2023|Thema: Top Aktuell, Umwelt und Klima|

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