Das ändert sich 2025 beim Thema Gesundheit – Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Kein Amalgam mehr beim Zahnarzt
Ab dem 1. Januar 2025 darf Amalgam in der EU nicht mehr für neue Zahnfüllungen verwendet werden. Grund ist ein internationales Abkommen zur Quecksilber-Reduzierung in der Umwelt. Als Ersatz für die Kassenleistung im Seitenzahnbereich ist stattdessen die Versorgung mit sogenannten selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung möglich. Das sind zum Beispiel sogenannte Komposite, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden. Diese zahnfarbenen Kunststofffüllungen sind bereits seit 2018 Kassenleistung für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen und für alle gesetzlich Versicherten bei Füllungen im Frontzahnbereich. Nur wenn die Zahnärzt:innen es als medizinisch zwingend notwendig erachten, bleibt Dental-Amalgam als Ausnahme erlaubt. „Bestehende Amalgam-Füllungen können aber im Mund bleiben“, betont Gesa Schölgens, Leiterin des Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentrale NRW. „Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf zukünftige Füllungen. In der Wissenschaft ist es Konsens, dass bestehende, intakte Amalgamfüllungen keine Gefahr darstellen und nicht leichtfertig herausgebohrt werden sollten.“
Der GKV-Zusatzbeitrag steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wird zum Jahreswechsel um 0,8 Prozent auf nun 2,5 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar. „Selbst kündigen muss man dabei nicht. Das übernimmt die neue Krankenkasse. Wichtig ist aber, rechtzeitig die neue Krankenkasse auszuwählen, damit diese noch innerhalb der Kündigungsfrist die Kündigung erklären kann“, rät Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. In der neuen Krankenkasse ist man nicht direkt Mitglied. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Bis zum endgültigen Wechsel muss auch der erhöhte Beitrag gezahlt werden. Alle Zusatzbeiträge lassen sich auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen vergleichen: www.gkv-spitzenverband.de.
Einführung der elektronischen Patientenakte
Viele haben bereits Informationen von ihrer Krankenkasse erhalten, aber erst ab 15. Januar 2025 startet die elektronische Patientenakte (ePA) ganz konkret. Zuerst wird sie vier bis sechs Wochen lang in mehreren Modellregionen (Hamburg und Franken und Teile NRWs) eingeführt. Voraussichtlich ab März 2025 oder später, je nachdem wie die Pilotphase verläuft, soll sie dann deutschlandweit nutzbar sein. Die gesetzlichen Krankenkassen legen für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte an. Es gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip: Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und bei der Krankenkasse widersprechen. Auch nachdem die ePA eingerichtet ist, ist noch ein Widerspruch möglich. In der ePA lassen sich verschiedene Informationen zu Erkrankungen wie zum Beispiel Arztbriefe, Operationsbefunde, Krankenhaus-Entlassbriefe oder Bildbefunde wie Röntgenbilder oder MRT speichern. Zudem enthält sie von Anfang an die elektronische Medikationsliste (eML). Sie enthält alle Arzneimittel, die Ärzte ihren Patienten nach Anlegen der Akte per eRezept verordnen und die von der Apotheke abgegeben werden. Versicherte können auch eigene medizinische Dokumente hinzufügen wie zum Beispiel alte Arztbefunde. Die Funktionen werden nach und nach erweitert. Langfristig werden auch der Impfpass, das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass elektronisch integriert. Will man die ePA aktiv nutzen, braucht man die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse, bei der man versichert ist. Auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, die dann bis zum 16. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. „Versicherte können die App selbst verwalten und Dokumente einfügen, verbergen und löschen. Außerdem lässt sich festlegen, welche Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für welche Zeitspanne Zugriff auf bestimmte Dokumente erhalten sollen“, erklärt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist Kliniken oder Arztpraxen nur erlaubt, wenn es für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Zudem ist der Zugriff zeitlich begrenzt – bei Ärzt:innen und Kliniken auf 90 Tage, bei Apotheken auf drei Tage. Die Zugriffsdauer kann individuell angepasst werden, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins.
Aktuelle Beiträge
3. Januar 2025
3. Januar 2025
Events
Mit Strauß und Braus: Neujahrskonzert mit Weltstar Sharon Kam
4. Januar 2025 - 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
BUNT GEMISCHT
3. Januar 2025
3. Januar 2025
3. Januar 2025
3. Januar 2025
3. Januar 2025
2. Januar 2025
2. Januar 2025
2. Januar 2025
1. Januar 2025
1. Januar 2025
1. Januar 2025
1. Januar 2025
1. Januar 2025
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
30. Dezember 2024
30. Dezember 2024
30. Dezember 2024
30. Dezember 2024
30. Dezember 2024
29. Dezember 2024
29. Dezember 2024
29. Dezember 2024
29. Dezember 2024
28. Dezember 2024
28. Dezember 2024
28. Dezember 2024