Nach dem Ende des Nebenkostenprivilegs: Mieter in der Kabel-Falle
Die Verbraucherzentralen Hessen und Rheinland-Pfalz warnen vor Durchleitungsgebühren für Kabel-Internet und Telefon.
Seit dem 01.07.2024 dürfen Kabel-TV-Gebühren nicht mehr über die Miet-Nebenkosten abgerechnet werden. Doch viele Betroffene sehen sich nun gezwungen, einen TV-Kabelanschluss bei den Gebäudenetzbetreibern abzuschließen, wenn sie Internet und Telefon über das Kabelnetz beziehen möchten.
Mieterinnen und Mieter im Rhein-Main-Gebiet erhalten derzeit Post von privaten Gebäudenetzbetreibern, wie beispielsweise Medicom Dreieich GmbH oder der Rehnig Group. In diesen Schreiben werden sie darüber informiert, dass ein Kabelinternet- und Telefonvertrag mit Vodafone oder Pyur nur möglich ist, wenn sie einen TV- und Kabelanschlussvertrag mit ihnen abschließen. Sie werden darin aufgefordert, eine Durchleitungsgebühr an die Gebäudenetzbetreiber zu entrichten, um Kabel-Internet und Telefonie von Vodafone weiterhin nutzen zu können. „Eine solche Durchleitungsgebühr ohne technischen Grund ist aus unserer Sicht unangemessen“, sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen.
Hohe Hürde für Mieter: Durchleitungsgebühr für Internet-Signale
Wenn kein Vertrag mit Medicom Dreieich GmbH oder Rehnig abgeschlossen wird, droht die Sperrung des Zugangs zu Kabel-Internet und Telefonie. Einige Kunden haben berichtet, dass Vodafone, ihre Kabel-Internetverträge gekündigt hat, da die privaten Gebäudenetzbetreiber die Weiterleitung der Internet-Signale beendet haben und Vodafone deshalb keinen Internetzugang bieten kann. Betroffene Mieterinnen und Mieter sehen sich nun mit der Herausforderung konfrontiert, entweder eine alternative Internetversorgung zu finden, also ihre alten Telefonleitungen von der Telekom wieder zu benutzen oder höhere Kosten in Form der Durchleitungsgebühr zu tragen.
Betroffene sehen sich mit zusätzlichen Kosten konfrontiert:
„Mieter müssen für Kabelinternet einen zusätzlichen KabelTV-Vertrag mit den Gebäudenetzbetreibern abschließen, selbst wenn sie gar kein Kabel-TV nutzen möchten. Das belastet sie doppelt und schränkt ihre Wahlfreiheit ein”, kritisiert Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Die Kosten liegen teilweise über den bisher über die Nebenkosten abrechenbaren Kabelfernsehgebühren. Betroffene sehen sich mit zusätzlichen Kosten konfrontiert.“
„Damit Mieter nicht zusätzlich belastet werden, gibt es die Möglichkeit, einen Sperrfilter oder einen Sperraufsatz für das TV-Signal einbauen zu lassen. Doch viele Gebäudenetzbetreiber zeigen sich zögerlich bei der Umsetzung dieser Option und verlangen stattdessen den Abschluss von eigentlich nicht benötigten TV-Verträgen, um keine Kunden zu verlieren“, so Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Keine voreiligen Verträge mit privaten Kabelnetzbetreibern
Die Verbraucherzentralen empfehlen Mietern, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und keine voreiligen Vertragsabschlüsse zu tätigen. Stattdessen sollten betroffene Kunden prüfen, ob möglicherweise eine alternative Internetversorgung, beispielsweise über VDSL oder Glasfaser, in Betracht kommt und günstiger ist.
Sollten es keine Alternativen zum Internetanschluss über Kabel geben, weil beispielsweise kein Glasfaser verfügbar und VDSL nur in sehr unzureichender Geschwindigkeit, so empfiehlt die Verbraucherzentrale den TV-Vertrag mit dem Gebäudenetzbetreiber zunächst abzuschließen, da andernfalls die Sperrung des Anschlusses droht. Ob die fraglichen Durchleitungsgebühren rechtlich zulässig sind, wird durch die Verbraucherzentralen geprüft und gegebenenfalls angegriffen und könnte für die Betroffenen zu einem Rückzahlungsanspruch führen. Damit bleibt ihnen die Möglichkeit offen, die Kosten zurück zu verlangen, falls ein Gericht oder der Gesetzgeber die Durchleitungsgebühren für unzulässig erklären.
„Mieter haben das Recht, einen funktionsfähigen Telekommunikationsanschluss in ihrer Wohnung zu verlangen, der die Nutzung des Internets ermöglicht. Dazu sollte auch die Möglichkeit gehören, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrags mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können“, fordert Stefan Brandt, Referent für kollektive Rechtsdurchsetzung von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Hintergrund
Eigentlich ist es der Regelfall, dass der Vermieter als Eigentümer für die Kabel im Haus verantwortlich ist. Er kann jedoch die komplette Verwaltung der Fernseh-, Telefon- und Internetkabel (Netzebene 4 oder NE-4) des Hauses an einen externen Dienstleister auslagern. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben, etwa das aufgrund der Größe des Hauses und der Menge an Kabeln und Anschlüssen eine Fachfirma mit der Wartung betraut werden soll. Häufig beauftragen Vermieter diese Wartung direkt bei den Netzbetreibern. Manchmal übernehmen dies auch Drittunternehmen. Immer gilt jedoch: Diese Wartungsleistung soll bezahlt werden. In der Vergangenheit geschah dies über die Nebenkostenabrechnung, heute wird ein separates Entgelt für die Nutzung des Netzes verlangt, die Durchleitungsgebühr.
VZ-RLP
BUNT GEMISCHT
26. November 2024
26. November 2024
26. November 2024
26. November 2024
26. November 2024
26. November 2024
26. November 2024
25. November 2024
25. November 2024
25. November 2024
25. November 2024
25. November 2024
25. November 2024
25. November 2024
24. November 2024
24. November 2024
23. November 2024
23. November 2024
22. November 2024
22. November 2024
22. November 2024
22. November 2024
22. November 2024
22. November 2024
22. November 2024
22. November 2024
21. November 2024
21. November 2024
21. November 2024
21. November 2024
21. November 2024
21. November 2024
20. November 2024
20. November 2024
20. November 2024