Mögliche Verstöße gegen Jugendschutzgesetz kontrolliert

Autor/in: Pressestelle
Kommunaler Vollzugsdienst wieder mit Testkäufer unterwegs
Der Kommunale Vollzugsdienst der Stadt Kaiserslautern hat in den letzten Wochen erneut die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes in Verkaufsstätten für Tabakwaren und Alkohol kontrolliert. In neun von zehn überprüften Lebensmittelgeschäften, Kiosken und Tankstellen wurden dem minderjährigen Testkäufer die gewünschten Waren ohne Fragen nach Alter oder Vorlage eines gültigen Ausweises verkauft. Auf die überführten Geschäftsinhaberinnen und -inhaber sowie deren Personal kommen nun Bußgeldverfahren im drei- bis vierstelligen Eurobereich zu.
„Das Ergebnis unserer Kontrollen war ernüchternd“, bilanzierte Bürgermeisterin Beate Kimmel abschließend. „Bei den letzten Testkäufen Anfang des Jahres war ein positiver Trend zu vermerken, da nur in den wenigsten Fällen die gewünschten Artikel an den minderjährigen Testkäufer abgegeben wurden.“ Leider habe sich dieser Aufwärtstrend nicht bestätigt, so dass nun die Kontrollen weiter ausgeweitet werden müssten. Kimmel dankt ausdrücklich jenem Verkäufer, der sich korrekt verhalten und keine der gewünschten Waren an den minderjährigen Kunden verkauft hatte. Dieser bekam auch bereits vor Ort eine positive Rückmeldung durch die Beamtinnen und Beamten des Kommunalen Vollzugsdienstes.
Nach den Vorgaben des geltenden Jugendschutzgesetzes dürfen weder hochprozentiger Alkohol noch Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Minderjährige verkauft werden. Bei einem Verstoß können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen. Ab einer Geldbuße von 200 Euro erfolgt zusätzlich noch ein Eintrag in das Gewerbezentralregister, was letztendlich sogar zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen kann. Laut Jugendschutzgesetz wird zwischen zwei Kategorien alkoholischer Getränke unterschieden. So dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. An junge Erwachsene unter 18 Jahren ist darüber hinaus der Verkauf von hochprozentigem Alkohol – hierzu zählen beispielsweise Weinbrand, Rum, Whisky, Gin, Likör oder Spirituosen, die nur einen kleinen Teil „Hochprozentiges“ enthalten – untersagt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Alkoholgehalt ist, entscheidend ist die Art des Alkohols.
Aktuelle Beiträge
29. März 2025
29. März 2025
Events
Ausstellung „Weibs-Bilder“ von Rudolf Blanz
15. Februar 2025 bis 13. April 2025
BUNT GEMISCHT
27. März 2023
31. Juli 2023
27. Juli 2023
17. März 2023
31. August 2023
4. November 2024
19. Januar 2025
31. Januar 2022
18. Februar 2022
8. Februar 2021
18. Juli 2023
26. Januar 2025
10. August 2023
17. September 2024
20. Oktober 2023
24. Juli 2023
30. März 2023
9. November 2021
6. April 2023
20. November 2024
1. März 2024
12. Dezember 2024
19. Februar 2021
13. Januar 2025
20. August 2021
27. März 2023
7. Juni 2024
5. Januar 2025
11. Dezember 2024
12. Dezember 2024
10. August 2023
5. April 2023
15. März 2023
1. Mai 2020
3. Februar 2025
29. Januar 2025
26. Juni 2020
25. Juli 2023
21. Oktober 2020
9. August 2023
30. Juni 2023