Kaiserslautern – Quartermaster: Altlastenmonitoring verzögert sich
Quartermaster: Altlastenmonitoring verzögert sich
Bebauungsplanverfahren liegt vorerst auf Eis
Das Bebauungsplanverfahren zur Entwicklung des Geländes der ehemaligen Quartermasterkaserne im Osten der Stadt kann frühestens im zweiten Halbjahr 2026 weiter vorangetrieben werden. Grund für die Verzögerung sind Kernbohrungen, die von Seiten des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) zur Überwachung der Grundwassersanierung geplant sind. Diese hätten eigentlich 2024 durchgeführt werden sollen, werden nun jedoch erst im kommenden Jahr vonstattengehen. Mit der Auswertung dieser und weiterer notwendiger Erkundungen ist somit frühestens im ersten Halbjahr 2026 zu rechnen. Erst dann kann darauf aufbauend der Bebauungsplanentwurf entsprechend angepasst werden und hinsichtlich des Umgangs mit der Altlastensituation eine Basis für die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens geschaffen werden.
Ziel des 2022 begonnenen Bebauungsplanverfahren ist, die ehemalige Kaserne zu einem Gewerbegebiet zu entwickeln. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Erschließung und die Bebauung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs geschaffen werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans ist das Referat Stadtentwicklung befasst. Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).
Das Gelände der ehemaligen Quartermaster-Kaserne umfasst eine Fläche von ca. neun Hektar und wurde 1939 von der Reichswehr als Verpflegungslager errichtet und genutzt. 1951 übernahmen die US-Streitkräfte die Fläche. Die Kaserne wurde von den US-amerikanischen Streitkräften Ende des Jahres 1998 aufgegeben. Große Teile der Quartermaster-Kaserne sind nach wie vor bebaut und/oder versiegelt, die Fläche ist von starken Bodenbelastungen gekennzeichnet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens muss durch Gutachten nachgewiesen werden, dass eine bauliche Nutzung des Kasernen-Geländes, gegebenenfalls auch nur in partiellen Teilen, unter Einhaltung der Vorgaben des Baugesetzbuches, möglich ist und dass bei einer dauerhaften Nutzung des Geländes keine Gefahren für den Menschen bestehen.
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